Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag in der jeweils gültigen Fassung und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung.
Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang unserer Lieferpflicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. Die Bestellung durch den Käufer ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot entweder innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen, oder dadurch, daß wir dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.
3. Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Angaben zu Produkteigenschaften sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen und Änderungen im Sinne einer technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor.
4. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden vor oder bei der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
Muster
Muster der von uns vertriebenen Produkte, insbesondere Entwicklungsmuster, gelten als Versuchsmuster und nicht als Probe oder Muster im Sinne des §494 BGB.
Lieferung
1. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten. Eine Gewähr für die Einhaltung eines Liefertermins übernehmen wir nicht.
2. Gerät der Käufer uns gegenüber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ohne besondere Ankündigung und ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens, Lieferungen solange zurückzuhalten, bis kein Zahlungsrückstand mehr besteht.
3. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten gehindert, z.B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik oder Aussperrung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist stellt und wir innerhalb dieser Nachfrist nicht liefern. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
4. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Nummer 3 genannten Gründen unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Von der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend informieren. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
Preise
1. Unsere Preise sind freibleibend. Alle Preisangaben verstehen sich netto und gelten für Lieferungen ab Werk.
2. Skonti werden nur gewährt, wenn sie in der Rechnung ausgewiesen sind. Skonti werden nicht gewährt, wenn der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand ist.
3. Im Empfängerland für das Geschäft erhobene Steuern, Zölle, gesetzliche Abgaben etc. übernehmen wir nicht.
Zahlung
1. Die Zahlung ist fällig, sobald dem Kunden die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufforderung zugeht, soweit nicht andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Bei etwaigen Zahlungsrückständen erfolgen weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
2. Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung (bzw. bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit bereits mit Fälligkeitseintritt).
3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
4. Für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung, auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind, sofort fällig stellen.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechterhaltung ist nur zulässig, wenn wir die Gegenforderung schriftlich anerkannt haben.
6. Bei einem Kaufpreis in fremder Währung trägt der Käufer das Risiko der Verschlechterung des Umtauschverhältnisses der fremden Währung gegenüber dem EURO für den Zeitraum vom Vertragsabschluß bis zum Eingang des Betrages bei uns.
7. Nimmt der Kunde die bestellte Ware oder Leistung nicht ab, so gerät er in Annahmeverzug. Verweigert der Kunde auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist verbunden mit der Erklärung, daß nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt werde, die Annahme der Leistung oder erklärte vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten oder nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des Kaufpreises abzüglich der ersparten Aufwendungen oder einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25% des Nettoverkaufpreises verlangen.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Wechsel, Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadensersatz etc.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.
3. Für den Fall, daß der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung und verwahrt diese unentgeltlich für uns.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, und zwar gegen Barzahlung und unter Eigentumsvorbehalt, veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
5. Zur Sicherung unserer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus Lieferungen, in denen Vorbehaltsware enthalten ist, mit allen Nebenrechten an uns ab, der unserem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer für die Vorbehaltsware entspricht.
6. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
7. Für den Fall, daß die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Käufern an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den wir für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
8. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für den Fall, daß beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer uns Zutritt zu seinen Buchhaltungsunterlagen zwecks Feststellung der abgetretenen Forderungen zu gewähren, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie Wechsel herauszugeben und auf Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen.
9. Bei Vorliegen der in Nummer 8 genannten Umstände hat der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware abzusondern und an uns herauszugeben.
10. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
11. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
1. Wir liefern in fachgerechter und handelsüblicher Verpackung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung gilt die unbeanstandete Abnahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer. Versenden wir auf Wunsch des Käufers die verkaufte Waren nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
2. Alle Lieferungen, einschließlich etwaiger Rücklieferungen, erfolgen auf Rechnung des Käufers.
3. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
4. Wird der Versand durch vom Käufer zu vertretende Umstände um mehr als 14 Kalendertage verzögert, sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von 5,00 EURO pro qm Lagerfläche und Monat zu berechnen.
5. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Auftrage des Käufers und unter Berechnung der Selbstkosten die Ware gegen die vom Käufer bezeichneten Risiken zu versichern.
Gewährleistung
1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich sind.
2. Die Gewährleistungsfrist für Geräte unseres Hauses beträgt 24 Monate, für Softwareprodukte 6 Monate, jeweils gerechnet vom Tage der Lieferung.
3. Die Gewährleistung besteht darin, daß wir Mängel, die nachweislich auf Material- oder Fabrikationsfehlern beruhen, nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung beheben.
4. Den Vertragsparteien ist bekannt, daß bei Software jedweder Art nach dem Stand der Technik eine völlige Fehlerfreiheit nicht möglich ist und daher von uns auch nicht geschuldet sein kann.
5. Wir übernehmen unter Berücksichtigung von Nummer 4 die Gewähr dafür, daß die gelieferte Software den beigefügten Handbüchern entsprechend ausführbar und benutzbar ist.
6. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von uns durch Nachbesserung oder Lieferung anderer Software, die der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem Vertragszweck entspricht.
7. Gewährleistungsansprüche sind in jedem Fall mit der Höhe des Rechnungsbetrages für das betreffende Gerät erschöpft. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen.
8. Wir haften nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
9. Ersetzte und nicht mehr für die bestellte Ware verwendete Teile gehen in unser Eigentum über.
10. Durch Instandsetzung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungspflichten weder gehemmt noch unterbrochen.
11. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muß in fachgerechter Verpackung erfolgen.
12. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel nicht unverzüglich in Form einer Mängelrüge geltend gemacht werden, wenn der Käufer oder Dritte Eingriffe an den Erzeugnissen vorgenommen haben, wenn der Mangel durch natürlichen Verschleiß, infolge ungünstiger Betriebsumstände oder infolge von Verstößen gegen unsere Betriebsvorschriften bzw. gegen die Regeln der Elektrotechnik eingetreten ist, oder wenn der Aufforderung auf Rücksendung des schadhaften Gerätes nicht umgehend nachgekommen wird.
13. Für Erzeugnisse von Zulieferern wird nur insoweit eine Gewährleistung übernommen, als der Zulieferer uns für den besonderen Gegenstand tatsächlich Gewähr leistet.
14. Für Zubehörteile, die nicht aus unserem Hause stammen, gelten die Lieferbedingungen der jeweiligen Unterlieferanten.
15. Bei eventuellen Mängeln einer Montage kann der Käufer ausschließlich Nachbesserung verlangen.
Reparaturen
1. Eine Reparatur erfolgt ohne Gewähr, wenn kein detaillierter Mängelbericht vorliegt.
2. Bei Reparaturen sind Beanstandungen spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Gerätes oder nach Beendigung der Reparatur geltend zu machen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
3. Für instandgesetzte Zubehörteile, die nicht aus unserem Hause stammen, gelten die Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Unterlieferanten.
Haftungsbeschränkung und Warenkennzeichnung
1. Wir haften nicht für Lieferverzug, verursacht durch unsere Zulieferanten.
2. Wir haften nicht für Lieferverzug oder ganze oder teilweise Nichtlieferung aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die nicht in unserer Kontrolle oder der unserer Zulieferer stehen.
3. Wir übernehmen keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften Waren nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
4. Bei nach Vorgaben des Käufers gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, daß fremde Schutzrechte nicht verletzt werden. Dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Vorgaben des Käufers entwickelt haben.
5. Eine Veränderung unserer Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, daß es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Hamburg.
2. Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis (auch aus Rücktritt etc.) ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt.
3. Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie.